Eine jährliche sicherheitstechnische Überprüfung erfolgt nach geltenden Bestimmungen, wie zum Beispiel:
· BGR 232 (bisherige ZH
1/494)
und die europäischen DIN-Normen
Diese BG-Regel enthält die deutschen sicherheitstechnischen Festlegungen für kraftbe-tätigte Fenster, Türen und Tore. Sie sind für die Konkretisierung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Maschinen-Richtlinie für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore hilfreich und nützlich. Mit dem Datum der Herausgabe produktspezifischer europäischer Normen, konkretisieren diese die allgemeinen Anforderungen der Maschinen-Richtlinie im jeweiligen Geltungsbereich. Diese Normen lösen ab ihrem Gültigkeitsdatum die deutschen Festlegungen für Bau und Ausrüstung in der BG-Regel ab.
Für kraftbetätigte Tore sind die folgenden produktspezifischen europäischen Normen herausgegeben worden, die sicherheitstechnische Anforderungen an Bau und Ausrüstung enthalten:
DIN EN 12604 |
Tore;
Mechanische Aspekte; Anforderungen |
|
DIN EN 12605 Tore; |
Mechanische Aspekte; Prüfverfahren |
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DIN EN 12453 Tore; |
Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; |
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DIN EN 12445 Tore; |
Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; |
Für
kraftbetätigte Tore, die vor dem 1. November 2000 bzw. 1. Juni 2001 in Verkehr
gebracht worden sind, gelten weiterhin die Festlegungen dieser BG-Regel.
In den Normen ist keine Nachrüstung bestehender Anlage gefordert, die vor den
vorstehend genannten Stichtagen bereits in Verkehr gebracht waren.
”Quellenbezug aus der BGR 232”
· Begriffsbestimmungen
Flügel
sind diejenigen beweglichen Anlagenteile, die Fenster-, Tür - und
Toröffnungen erschließen oder freigeben.
Flügel sind z.B. Fensterflügel, Türflügel, Torflügel, Drehflügel, Kippflügel,
Schwingflügel, Klappflügel, Wendeflügel, Faltflügel, Hubflügel, Senkflügel,
Türblatt, Torblatt, Laden, Rollladen, Rollpanzer, Rollgitter, Scherengitter.
Kraftbetätigt
sind Fenster, Türen und Tore, wenn die für die Bewegung der Flügel
erforderliche Energie teilweise oder vollständig von Kraftmaschinen zugeführt
wird.
Türen und Tore, die ausschließlich von Hand betätigt und über eine
selbsttätige Einrichtung, z.B. Türheber oder Feder, geschlossen oder geöffnet
werden, sind nicht als kraftbetätigt anzusehen.
Schlupftüren
sind Türen, die in Torflügel eingebaut sind.
Hauptschließkante
ist jede Schließkante des Flügels, die betriebsmäßig parallel zu ihrer
Gegenschließkante verläuft und deren Abstand von der Gegenschließkante
unmittelbar den Öffnungsgrad der Fenster-, Tür- oder Toröffnung bestimmt.
Nebenschließkante
ist jede Schließkante des Flügels, die nicht Hauptschließkante ist.
Gegenschließkante
ist jede Schließkante, die einer Haupt- oder Nebenschließkante des Flügels
gegenüberliegt, wenn der Flügel die Fenster-, Tür- oder Toröffnung verschließt.
Ferngesteuert
sind Flügel dann, wenn sie vom Bedienungsstandort aus nicht zu übersehen
sind; ferngesteuert sind auch Flügel, deren Antrieb durch Steuerimpulse
gesteuert wird, die z.B. durch Lichtschranken, Kontaktschwellen,
Radareinrichtungen oder durch im Fußboden verlegte Induktionsschleifen ausgelöst
werden oder von einem elektrischen Sender, einer Licht oder Schallquelle
ausgehen.
Flügel sind dann nicht als ferngesteuert anzusehen, wenn deren Antrieb durch
besondere Einrichtung, z.B. durch Kontaktmatten, gesteuert wird, die
sicherstellen, dass die Flügel-bewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich keine
Person im Gefahrbereich berfindet.
Von Hand zu
betätigende Stellteile von Befehlseinrichtungen
sind Bauteile festverlegter Antriebssteuerungen, durch deren Betätigung von
Hand der Antrieb ein- oder ausgeschaltet wird.
Fangkräfte und
Fangmomente
sind die von der Fangvorrichtung bewirkten Kräfte und Momente, die den
abstürzenden Flügel einschließlich der übrigen, vom Flügel mitbewegten Bauteile,
z.B. der Wickelwelle, bis zum Stillstand verzögern.
Gefahrbereich
ist der begehbare Bewegungsraum, in dem die Flügel Öffnungs- und
Schließbewegungen ausführen und dadurch Personen gefährdet werden können.
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· Prüfung
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.
Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen). Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.
Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.
Die
Durchführung der Prüfung ist zu dokumentieren, d.h. es müssen Prüfbücher
angelegt sein, Prüfplaketten dienen der Sichtbarkeit einer erfolgten Prüfung.
”Quellenbezug aus der BGR 232”