Eine jährliche sicherheitstechnische Überprüfung erfolgt nach geltenden Bestimmungen, wie zum Beispiel:

· BGR 232 (bisherige ZH 1/494)
   und die europäischen DIN-Normen

Diese BG-Regel enthält die deutschen sicherheitstechnischen Festlegungen für kraftbe-tätigte Fenster, Türen und Tore. Sie sind für die Konkretisierung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Maschinen-Richtlinie für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore hilfreich und nützlich. Mit dem Datum der Herausgabe produktspezifischer europäischer Normen, konkretisieren diese die allgemeinen Anforderungen der Maschinen-Richtlinie im jeweiligen Geltungsbereich. Diese Normen lösen ab ihrem Gültigkeitsdatum die deutschen Festlegungen für Bau und Ausrüstung in der BG-Regel ab.

Für kraftbetätigte Tore sind die folgenden produktspezifischen europäischen Normen herausgegeben worden, die sicherheitstechnische Anforderungen an Bau und Ausrüstung enthalten:

 

DIN EN 12604

 

Tore; Mechanische Aspekte; Anforderungen
gültig ab 1. November 2000;

DIN EN 12605 Tore;

 

Mechanische Aspekte; Prüfverfahren
gültig ab 1. November 2000;

DIN EN 12453 Tore;

 

Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore;
Anforderungen gültig ab 1. Juni 2001;

DIN EN 12445 Tore;

 

Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore;
Prüfverfahren gültig ab 1. Juni 2001

 

Für kraftbetätigte Tore, die vor dem 1. November 2000 bzw. 1. Juni 2001 in Verkehr gebracht worden sind, gelten weiterhin die Festlegungen dieser BG-Regel.
In den Normen ist keine Nachrüstung bestehender Anlage gefordert, die vor den vorstehend genannten Stichtagen bereits in Verkehr gebracht waren.

”Quellenbezug aus der BGR 232”

 

· Begriffsbestimmungen

Flügel
sind diejenigen beweglichen Anlagenteile, die Fenster-, Tür - und Toröffnungen erschließen oder freigeben.
Flügel sind z.B. Fensterflügel, Türflügel, Torflügel, Drehflügel, Kippflügel, Schwingflügel, Klappflügel, Wendeflügel, Faltflügel, Hubflügel, Senkflügel, Türblatt, Torblatt, Laden, Rollladen, Rollpanzer, Rollgitter, Scherengitter.

Kraftbetätigt
sind Fenster, Türen und Tore, wenn die für die Bewegung der Flügel erforderliche Energie teilweise oder vollständig von Kraftmaschinen zugeführt wird.
Türen und Tore, die ausschließlich von Hand betätigt und über eine selbsttätige Einrichtung, z.B. Türheber oder Feder, geschlossen oder geöffnet werden, sind nicht als kraftbetätigt anzusehen.

Schlupftüren
sind Türen, die in Torflügel eingebaut sind.

Hauptschließkante
ist jede Schließkante des Flügels, die betriebsmäßig parallel zu ihrer Gegenschließkante verläuft und deren Abstand von der Gegenschließkante unmittelbar den Öffnungsgrad der Fenster-, Tür- oder Toröffnung bestimmt.

Nebenschließkante
ist jede Schließkante des Flügels, die nicht Hauptschließkante ist.

Gegenschließkante
ist jede Schließkante, die einer Haupt- oder Nebenschließkante des Flügels gegenüberliegt, wenn der Flügel die Fenster-, Tür- oder Toröffnung verschließt.

Ferngesteuert
sind Flügel dann, wenn sie vom Bedienungsstandort aus nicht zu übersehen sind; ferngesteuert sind auch Flügel, deren Antrieb durch Steuerimpulse gesteuert wird, die z.B. durch Lichtschranken, Kontaktschwellen, Radareinrichtungen oder durch im Fußboden verlegte Induktionsschleifen ausgelöst werden oder von einem elektrischen Sender, einer Licht oder Schallquelle ausgehen.
Flügel sind dann nicht als ferngesteuert anzusehen, wenn deren Antrieb durch besondere Einrichtung, z.B. durch Kontaktmatten, gesteuert wird, die sicherstellen, dass die Flügel-bewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich berfindet.

Von Hand zu betätigende Stellteile von Befehlseinrichtungen
sind Bauteile festverlegter Antriebssteuerungen, durch deren Betätigung von Hand der Antrieb ein- oder ausgeschaltet wird.

Fangkräfte und Fangmomente
sind die von der Fangvorrichtung bewirkten Kräfte und Momente, die den abstürzenden Flügel einschließlich der übrigen, vom Flügel mitbewegten Bauteile, z.B. der Wickelwelle, bis zum Stillstand verzögern.

Gefahrbereich
ist der begehbare Bewegungsraum, in dem die Flügel Öffnungs- und Schließbewegungen ausführen und dadurch Personen gefährdet werden können.

 



”Quellenbezug aus der BGR 232”
 

· Prüfung

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen). Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.

Die Durchführung der Prüfung ist zu dokumentieren, d.h. es müssen Prüfbücher angelegt sein, Prüfplaketten dienen der Sichtbarkeit einer erfolgten Prüfung.

”Quellenbezug aus der BGR 232”